Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Diese Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wird daher nicht mehr aktualisiert und zeigt den Stand vom 24. April 2017. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der BGE: www.bge.de

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Keine Lösung: Vier Kilometer Mindestabstand zur Wohnbebauung

Physikalische oder sicherheitstechnische Begründung für eine solche Forderung ist nicht erkennbar

Jüngst geäußerte Forderungen nach vier Kilometern Mindestabstand eines Zwischenlagers zur Wohnbebauung helfen nicht, den aktuellen Zielkonflikt in der Standortfrage zu lösen. Einzelne Mitglieder der Begleitgruppe haben diese Forderung in jüngster Vergangenheit wiederholt in die Zwischenlagerdiskussion eingebracht. Nach Anwendung dieses Kriteriums lassen sich in einem 50 Kilometer großen Radius rund um die Schachtanlage Asse demnach keine genehmigungsfähigen Standorte finden. Dies zeigt eine Auswertung von geografischen Karten, die das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorgenommen hat. Die Untersuchung ergab, dass im genannten Radius auf niedersächsischer Seite insgesamt fünf unbesiedelte Flächen übrig bleiben, in denen entsprechende Abstände einzuhalten wären. Diese liegen allerdings in touristischen Naherholungsgebieten, Naturschutzparks oder Trinkwassereinzugsgebieten, wie eine Animation zeigt.

Zwischenlager unterliegen strengen Genehmigungsauflagen und Grenzwerten

Einzelne Begleitgruppenmitglieder führen an, dass erst ein Abstand von mindestens vier Kilometern zur nächsten Wohnbebauung ausreichende Sicherheit biete. Inwiefern vier Kilometer zu einer größeren Sicherheit führen sollen, bleibt fachlich unbegründet und ist nicht nachvollziehbar. Zwischenlager für radioaktive Abfälle unterliegen strengen Genehmigungsauflagen und Grenzwerten, die einzuhalten sind. Der Betreiber muss unter anderem nachweisen, dass keine Person gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt wird, selbst wenn sich diese ein Jahr lang 24 Stunden lang am Zaun der Anlage aufhält. Bereits in geringer Entfernung ist die Direktstrahlung daher kaum noch messbar, wie kürzlich vom BfS veröffentlichte Ergebnisse einer Studie zeigen (Link). Eine physikalische oder sicherheitstechnische Begründung für einen Abstand von vier Kilometern Abstand zur nächsten Wohnbebauung ist nicht erkennbar.

Ein betriebsbereites Zwischenlager - notwendige Voraussetzung für die Rückholung

Um seinen gesetzlichen Auftrag der Rückholung erfüllen zu können, benötigt das BfS ein betriebsbereites Zwischenlager. Es ist nachvollziehbar, dass die Frage eines Zwischenlagers für Asse-Abfälle kontrovers diskutiert wird. Wer jedoch grundsätzlich ein Zwischenlager an der Asse ablehnt, sollte dies im Sinne einer fairen Debatte offen benennen – berechtigte Sicherheitsfragen eignen sich nicht, instrumentalisiert zu werden.

Grundlage für die Standortsuche ist der Kriterienkatalog

Darstellungen einzelner Begleitgruppenmitglieder, nach denen die sogenannte Parameterstudie den Kriterienkatalog ersetzen würde, weist das BfS zurück. Um Missverständnissen vorzubauen wurde genau auf diesen Punkt in einem einleitenden Text zur Veröffentlichung der Parameterstudie bereits im Dezember 2014 im Internet hingewiesen: "Parameterstudie": Mögliche Strahlenbelastungen durch ein Zwischenlager für die Asse-Abfälle .Die Parameterstudie beantwortet Fragen nach möglichen Strahlenbelastungen in unterschiedlichen Entfernungen zu einem Zwischenlager. Sie war auf Wunsch der Asse-Begleitgruppe mit dem BfS vereinbart worden. Sie ist unabhängig vom Kriterienkatalog für die Zwischenlagersuche zu betrachten, der ebenfalls mit der Asse-2-Begleitgruppe abgestimmt wurde. Nur der Kriterienkatalog bildet die Grundlage für ein Zwischenlager-Suchverfahren.

Gesucht: Gemeinsame Handlungsgrundlagen

Die dargestellte Situation unterstreicht noch einmal die Notwendigkeit einer abgestimmten Handlungsgrundlage zwischen allen beteiligten Akteuren. Darauf hatte das BfS in den vergangenen Monaten immer wieder hingewiesen. Es bedarf eines Verfahrens, wie auch bei Konflikten und abweichenden Auffassungen zeitnah Entscheidungen getroffen werden können. Die fehlenden Handlungsgrundlagen waren für das BfS bereits im Sommer 2014 der Grund dafür, das Suchverfahren vorläufig auszusetzen (BfS setzt Suchverfahren für Asse-Zwischenlager vorläufig aus ).

Stand: 03.06.2015

Übergang der Betreiberaufgaben

Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und das Endlager Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Die Verantwortung für die Projekte lag vorher beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Die Weichen für den Betreiberwechsel stellte das "Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung", das am 30. Juli 2016 in Kraft trat. Das BfS konzentriert sich auf die staatlichen Aufgaben des Strahlenschutzes, etwa im Bereich des nuklearen Notfallschutzes, der medizinischen Forschung, des Mobilfunks, des UV-Schutzes oder der Messnetze für Radioaktivität in der Umwelt.

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