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Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Warum entschieden wurde, die radioaktiven Abfälle nicht im Bergwerk zu lassen
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) muss als Betreiber der Asse den Nachweis führen, dass bei der gewählten Stilllegungsoption auch langfristig keine Gefahr für Mensch und Umwelt in der Region besteht. Dies ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur durch die Rückholung der Abfälle aus der Asse möglich. Dies ist das Ergebnis des Optionenvergleichs zur Stilllegung der Asse. 2013 wurde die Rückholung im Atomgesetz festgeschrieben.
Im Februar 2013 beschloss der Bundestag mit sehr breiter Mehrheit die Bergung der Abfälle. Noch im April desselben Jahres trat die sogenannte "Lex Asse" in Kraft. Das Gesetz schreibt vor, die Anlage „unverzüglich“ stillzulegen und vor der Stilllegung die Abfälle zu bergen.
Die Rückholung ist kein Selbstzweck
Am Anfang standen wissenschaftliche Untersuchungen zur Stilllegung der Asse, der sogenannte Optionenvergleich. Damit hatte das BfS gleich 2009 begonnen und kam in dessen Verlauf zu dem Ergebnis, dass nur durch die Rückholung langfristig Sicherheit garantiert werden kann.
Entscheidend ist, dass nach der Stilllegung der Anlage die gesetzlichen Schutzziele nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet werden können. Grundlage dafür sind das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die Belastungen durch radioaktive Stoffe für die Bevölkerung und die Beschäftigten zu Gefährdungen führen.