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Bezeichnung der Schachtanlage Asse II als Endlager
Bei der Schachtanlage Asse II handelt es sich de facto um ein Endlager, weshalb die Schachtanlage Asse II auch als "Endlager" bezeichnet wird. Die radioaktiven Abfälle wurden mittels einer Technik eingelagert, die keine spätere Rückholung vorsah. Somit unterfällt die Schachtanlage Asse II nach objektiven Kriterien dem Wortlaut und dem Zweck des § 9a Abs. 3 Atomgesetz, sie ist also eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Überführung der Schachtanlage Asse II in das Atomrecht
Es war daher 2009 ein zentrales Anliegen, unter anderem von Bürgerinitiativen, die Schachtanlage Asse II in das Atomrecht zu überführen und sie damit nicht mehr als "Forschungsbergwerk", sondern als "Endlager" zu behandeln. Der Umstand, dass im Zuge der Schließung der Schachtanlage Asse II die Abfälle mit erheblichem Aufwand wieder aus der Anlage geborgen werden sollen, ändert nichts an diesen objektiven Gegebenheiten.
Rückholung ist gesetzlich festgeschrieben
In der im April 2013 in Kraft getretenen Lex Asse ist die Rückholung als die zu verfolgende Stilllegungsoption festgelegt (§ 57b Abs. 2 Satz 3 AtG), ohne dass es einer besonderen zusätzlichen Rechtfertigung bedarf.
Die Durchführbarkeit der Rückholung hängt also nicht davon ab, ob das BfS in seinen Publikationen die Schachtanlage Asse II als "Endlager" bezeichnet oder nicht, sondern davon, ob die Rückholung bergsicherheitlich möglich und radiologisch verantwortbar ist. Für den Fall, dass dies in Frage zu stellen ist, schreibt das Gesetz eine Abwägung unter Beteiligung des Deutschen Bundestages vor.
Stand: 27.02.2017