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BfS begrüßt Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Ausgabejahr 2006
Datum 13.01.2006

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) begrüßt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in München, der eine Reihe von Klagen gegen die Aufbewahrung abgebrannter Brennelemente in den Zwischenlagern an den Standorten der Kernkraftwerke Gundremmingen, Grafenrheinfeld und Isar/Ohu zurückgewiesen hat. Das Gericht hat festgestellt, dass das BfS die Genehmigung zu Recht erteilt hat, weil die Betreiber die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge getroffen haben. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Nach dem Atomgesetz sind die Betreiber von Atomkraftwerken verpflichtet, standortnahe Zwischenlager einzurichten. Durch sie wurden die Transporte radioaktiver Abfälle drastisch reduziert. Durch das Zwischenlager-Konzept war es möglich, die Transporte in die ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen seit dem 1. Juli 2005 ganz zu verbieten. Zwischenlager sind nur auf 40 Jahre befristet genehmigt und sollen die Zeit bis zur Einlagerung des radioaktiven Abfalls in einem Endlager überbrücken.

Hinweis: Aktuelle Informationen

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Die Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis dahin zum Aufgabenspektrum des BfS gehörten, wurden auf das 2014 gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) sowie die 2016 gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) übertragen.

Aktuelle Informationen zu diesen Themen sind unter www.bfe.bund.de und www.bge.de zu finden.

Stand: 13.01.2006

© Bundesamt für Strahlenschutz