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BfS genehmigt Transporte von Rossendorf nach Ahaus

Ausgabejahr 2004
Datum 30.03.2004

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat heute den Transport von bestrahlten Brennelementen aus dem 1991 abgeschalteten DDR-Forschungsreaktor Rossendorf (Sachsen) in das zentrale Zwischenlager Ahaus genehmigt.

Die Antragstellerin, die Nuclear Cargo + Service GmbH (NCS) hatte den Transport am 16.01.2004 beantragt. Die NCS konnte nachweisen, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 des Atomgesetzes erfüllt sind. Die Kommission "Sicherheit und Schutz kerntechnischer Einrichtungen" (KoSi-Kern) der Länder und des Bundes, die solche Transporte koordiniert, hatte mit Schreiben vom 02.03.2004 dargelegt, unter welchen Umständen der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen gewährleistet ist. Die jetzt erteilte Genehmigung hat das BfS wie beantragt bis zum 31.12.2004 befristet.

Für die Transporte der insgesamt 951 bestrahlten Brennelemente werden 18 Behälter des Typs CASTOR MTR 2 eingesetzt. Die Gesamt-Radioaktivität des Inhalts aller 18 Behälter beträgt etwa ein Zehntel des Wertes eines CASTOR-Behälters mit abgebrannten Brennelementen aus Leistungsreaktoren. Entsprechend einer Auflage des BfS muss eine größtmögliche Bündelung der Transporte angestrebt werden.

Da Rossendorf über keinen eigenen Schienenanschluss verfügt, hatte die NCS im Auftrag des Betreibers des stillgelegten Forschungsreaktors einen Straßentransport beantragt.

Wann von der erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht wird, liegt bei der Genehmigungsinhaberin, der NCS. Die Transporttermine sind entsprechend einer Forderung der KoSiKern mindestens acht Wochen vor dem Beginn des ersten Transportes mit den Innenministerien der vom Transport berührten Länder abzustimmen.

Die Annahmebereitschaft des Brennelement-Zwischenlagers Ahaus (BZA) ist durch die gleichzeitig vom BfS erteilte dritte Änderungsgenehmigung für das BZA gegeben. Dabei fand insbesondere eine Prüfung der Sicherheit für den Fall eines gezielten Flugzeugangriffs mit einem großen Passagierflugzeug statt.

Hintergrund:
Der Transport dient nicht der Sicherung des Betriebs von Atomkraftwerken. Er ist Ergebnis der Stilllegung des Forschungsreaktors in Rossendorf (Sachsen).

Die Transportbereitstellungshalle Rossendorf ist für eine langfristige Zwischenlagerung weder konzipiert noch geprüft oder genehmigt. Insbesondere ist die Halle nicht in Hinblick auf einen gezielten Flugzeugabsturz geprüft. Eine längerfristige Zwischenlagerung ist somit nicht zulässig. Da es sich in Rossendorf um einen stillgelegten Forschungsreaktor handelt, ist der zuständige Betreiber, der Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA), auch nicht verpflichtet, eine Zwischenlagergenehmigung nach § 6 Atomgesetz zu beantragen.


Ergänzung des BfS zur Pressemitteilung 08/04: Transportgenehmigung von Rossendorf nach Ahaus

Eine Übersicht über alle vom BfS genehmigten Kernbrennstoff- und Großquellentransporte ist im Artikel Aktuelle Transportgenehmigungen zu finden.


Ergänzung des BfS zur Pressemitteilung 08/04: Transportgenehmigung von Rossendorf nach Ahaus

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellt fest, dass es sich bei der Transportgenehmigung um eine gebundene Entscheidung nach § 4 Atomgesetz (AtG) handelt. Das heißt, dass die Genehmigungsbehörde den Antrag positiv bescheiden muss, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Somit kann das BfS ein vom Antrag abweichendes Transportmittel nicht festlegen. Von der Antragstellerin, der Nuclear Cargo + Service GmbH (NCS), wurde ein Straßentransport vom sächsischen Rossendorf ins nordrhein-westfälische Ahaus beantragt. Vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dargelegt, dass dieser Straßentransport polizeilich gesichert werden könne. Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus in seiner Stellungnahme zum Genehmigungsentwurf auch keine Aspekte vorgetragen, die die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen in Zweifel ziehen bzw. dass nur ein Schienentransport polizeilich gesichert werden könne. Die Antragstellerin hatte daher einen Rechtsanspruch auf Genehmigung.

Hinweis: Aktuelle Informationen

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Die Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis dahin zum Aufgabenspektrum des BfS gehörten, wurden auf das 2014 gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) sowie die 2016 gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) übertragen.

Aktuelle Informationen zu diesen Themen sind unter www.bfe.bund.de und www.bge.de zu finden.

Stand: 30.03.2004

© Bundesamt für Strahlenschutz