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Genehmigungsverfahren Zwischenlager Brunsbüttel – nächste Schritte erwartet

  • Am 13. Juli 2016 findet ein Scoping-Termin im Rahmen des derzeit laufenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Zwischenlager für Kernbrennstoffe am Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel statt.
  • Im nicht-öffentlichen Scoping-Termin stellt der Antragssteller sein Vorgehen zum Untersuchungskonzept bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der Genehmigungsbehörde vor. Dabei sollen ausschließlich Fragen, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sind, erörtert werden.

Am 13. Juli 2016 findet ein sogenannter Scoping-Termin im Rahmen des derzeit laufenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Zwischenlager für Kernbrennstoffe am Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel statt. Ein solcher Termin markiert den Beginn der für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, da in Brunsbüttel eine Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe für mehr als zehn Jahre beantragt ist. Antragstellerin ist die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG, ein Tochterunternehmen der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH.

Was ist ein Scoping-Verfahren?

Im Scoping-Termin stellt der Antragssteller sein Vorgehen zum Untersuchungskonzept bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der Genehmigungsbehörde, in diesem Fall dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), vor. Dieser Schritt dient unter anderem dazu, die Erstellung der in dem Genehmigungsverfahren erforderlichen beizubringenden Antragsunterlagen vorzubereiten und den Rahmen für die innerhalb des UVP-Verfahrens durch den Antragsteller vorzulegende Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu konkretisieren.

Am Scoping-Termin nehmen neben dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde alle Behörden, deren Zuständigkeitsbereich von dem Vorhaben potentiell berührt wird, teil. Aufgrund der geographischen Lage des Standort-Zwischenlagers Brunsbüttel sind nicht nur die Behörden des Landes Schleswig-Holstein, sondern auch die Behörden des Landes Niedersachsen in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem Genehmigungsvorhaben berührt.

Zu dem Scoping-Verfahren können ferner Dritte hinzugezogen werden. Nach Erfahrung des BfS können aufgrund ihrer Organisation und Spezialisierung insbesondere anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigungen sachliche Hinweise zur Bestimmung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsuntersuchung geben. Das BfS hat diese Möglichkeit für das Genehmigungsverfahren deshalb genutzt und anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigungen der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen zu dem Scoping-Verfahren ebenfalls eingeladen.

Was wird im Scoping-Termin besprochen?

Im Rahmen des Scoping-Termins am 13. Juli 2016 sollen ausschließlich Fragen, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sind, erörtert werden. Im Rahmen dieser nicht-öffentlichen Besprechung erfolgt daher noch keine Behandlung von Einwendungen gegen das Vorhaben.

Die Öffentlichkeit wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls einbezogen. Dies erfolgt im Rahmen der Auslegung der Unterlagen und eines eigenen öffentlichen Erörterungstermins.

Warum findet das Scoping-Verfahren statt?

Nach den gesetzlichen Regelungen kommt ein Scoping-Verfahren nur dann in Betracht, sofern der Antragsteller die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es für erforderlich hält. In dem Genehmigungsverfahren für das Standortzwischenlager Brunsbüttel hält das BfS die Durchführung eines Scoping-Verfahrens deshalb für erforderlich, weil dadurch die in dem Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden frühzeitig identifiziert und mit diesen Behörden die Methodik und Inhalte der von der durch die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG durchzuführenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung detailliert abgestimmt werden können.

Zum Hintergrund: Genehmigungsverfahren für das Standort-Zwischenlager Brunsbüttel

Die ursprüngliche Aufbewahrungsgenehmigung für Kernbrennstoffe im Standort-Zwischenlager Brunsbüttel wurde am 30. November 1999 beantragt und am 28. November 2003 erteilt. Die Genehmigung war auf 40 Jahre nach der ersten Einlagerung eines beladenen Behälters (am 5. Februar 2006) befristet.

Gegen die Genehmigung vom 28. November erhob ein Anwohner 2004 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig. Er sah sich von der Bundesrepublik Deutschland in seinen Rechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt. Insbesondere zweifelte er an, dass die Aufbewahrungsgenehmigung einen ausreichenden Schutz gegen den gezielten Absturz eines Passagierflugzeugs und gegen einen Beschuss mit panzerbrechenden Waffen gewährleistete. Nach einem langjährigen Rechtsstreit, in dem die Klage zunächst abgewiesen worden war, gaben die Verwaltungsgerichte der Klage des Anwohners statt: Mit Urteil vom 19. Juni 2013 hob das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Genehmigung auf. Rechtskräftig wurde das Urteil mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015. Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden die ursprüngliche Genehmigung und infolgedessen die erteilten Änderungsgenehmigungen unwirksam.

Keine der Gerichtsentscheidungen erfolgte wegen einer festgestellten unzureichenden Sicherheit des Zwischenlagers. Die Gerichte haben sich zur Frage der tatsächlichen Sicherheit etwa gegen Terrorangriffe nicht geäußert. Bemängelt wurde der Umfang der Ermittlungen im Genehmigungsverfahren in diesem Bereich.

Das BfS hatte in den Gerichtsverfahren dargelegt, dass es bei der Genehmigung alle Aspekte (insbesondere die Auswirkungen eines gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturzes) umfassend geprüft hat. Allerdings war es dem BfS verwehrt, den Gerichten alle vorhandenen Unterlagen vorzulegen, da es sich bei den Papieren teilweise um Dokumente handelte, die zum Schutz gegen Terrorangriffe geheim gehalten werden mussten. Aufgrund von Geheimhaltungsverpflichtungen durfte das BfS vor Gericht daher nicht in der gewünschten Detailtiefe darlegen, dass die Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel den nach dem Atomgesetz erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet. Das BfS hatte nach dem 11. September 2001 den gezielt herbeigeführten Flugzeugabsturz auf eine kerntechnische Anlage als zu prüfendes Szenario aufgenommen und für alle Zwischenlager für Kernbrennstoffe in Deutschland prüfen lassen.

Hinweis: Aktuelle Informationen

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Die Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis dahin zum Aufgabenspektrum des BfS gehörten, wurden auf das 2014 gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) sowie die 2016 gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) übertragen.

Aktuelle Informationen zu diesen Themen sind unter www.bfe.bund.de und www.bge.de zu finden.

Stand: 13.07.2016

© Bundesamt für Strahlenschutz