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Kriterienbericht Zwischenlager
Um den Standort für ein Zwischenlager in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren auszuwählen, hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
- Ausschlusskriterien (wie Flächenangebot, Baugrund oder Naturgefahren) und
- Abwägungskriterien (wie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder Fragen des Grundstückerwerbs) sowie
- Bewertungsgrößen
definiert. Auf dieser Grundlage sollen mögliche Zwischenlagerstandorte bewertet sowie der am besten geeignete Standort identifiziert werden.
Die Kriterien wurden im „Kriterienbericht Zwischenlager - Kriterien zur Bewertung potenzieller Standorte für ein übertägiges Zwischenlager für die rückgeholten radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II“ dargestellt und erläutert.
Der Bericht beschreibt die bei der Standortauswahl anzuwendenden Kriterien sowie das zur Anwendung kommende Bewertungsverfahren. Der Bericht ist so aufgebaut, dass er sowohl für Asse-nahe als auch für Asse-ferne Standorte herangezogen werden kann.
Diskussionspapier zum Kriterienbericht
Dem Kriterienbericht vorausgegangen war ein im Februar 2012 vom BfS veröffentlichtes Diskussionspapier. Zu diesem haben die Arbeitsgruppe Optionen-Rückholung (AGO) und die Asse-2-Begleitgruppe am 21. Mai bzw. am 6. September 2012 Stellung genommen. Die Stellungnahmen wurden vom BfS ausgewertet. Änderungswünsche wurden, sofern sie vom BfS mitgetragen werden konnten, bei der jetzt vorliegenden endgültigen Fassung des Kriterienberichts berücksichtigt.
Abwägung der Argumente: Standortsuche im näheren Umfeld der Asse
Bei der Standortauswahl ist zwischen Standorten zu unterscheiden, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zur Schachtanlage mit dem Betriebsgelände verbunden werden können und weiter entfernten Standorten, bei denen dies nicht möglich ist.
Nach Abwägung aller Argumente kommt das BfS zu dem Schluss, dass es insbesondere
- aus Gründen des Strahlenschutzes und
- der Vermeidung nicht notwendiger Transporte
geboten ist, zunächst nur Zwischenlagerstandorte im näheren Umfeld der Schachtanlage Asse II zu vergleichen, die direkt an das Betriebsgelände angebunden werden können. Dies hat zudem den Vorteil, dass der Transport der rückgeholten Abfälle vom Schacht zum Zwischenlager ausschließlich auf dem Betriebsgelände erfolgen kann.
Erst wenn im Umfeld der Anlage kein geeigneter Standort gefunden werden kann, würde eine überregionale Suche nach geeigneten Standorten erfolgen. Bei einem Transport an einen Standort fern der Asse würden zusätzliche Strahlenbelastungen für die Beschäftigten und die Bevölkerung auftreten, die bei der Zwischenlagerung am Standort Asse vermieden würden.
Vermeidungs- und Minimierungsgebot beim Strahlenschutz
Die vom BfS gewählte Vorgehensweise ergibt sich aus dem Vermeidungs- und Minimierungsgebotes des § 6 der Strahlenschutzverordnung. Dieser schreibt vor, dass jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt (z. B. durch Umgang mit oder Transporten von radioaktiven Stoffen) zu vermeiden und jede unvermeidbare Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten ist.
Die Entscheidung des BfS wurde der Asse-2-Begleitgruppe am 28.03.2013 mitgeteilt und am 03.05.2013 auf der Sitzung der Asse-2-Begleitgruppe erläutert.
Stand: 16.07.2013