Nach Inkrafttreten des § 57b AtG "Lex Asse" hat der Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), Wolfram König, den Auftrag erteilt, die Vorgehensweise und die Abläufe bei der Faktenerhebung zu überprüfen. Hintergrund ist, dass die bisherigen Erfahrungen sowohl bei der Erlangung einer Genehmigung als auch bei der Abarbeitung von resultierenden Auflagen einen Zeitaufwand erforderten, der nicht im Einklang mit dem Ziel einer möglichst zügigen Rückholung steht. Zudem hat sich durch die gesetzliche Festlegung der Rückholung in der "Lex Asse" die Zielstellung der Faktenerhebung maßgeblich verändert. Ursprüngliches Ziel war die Überprüfung der Machbarkeit der Rückholung und ihrer Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der radiologischen Konsequenzen. Dieses Vorgehen hatte das Bundesumweltministerium (BMUB) im Jahr 2010 festgelegt. Da die Rechtfertigung der Rückholung drei Jahre später vom Gesetzgeber vorgenommen wurde, sind nun im Rahmen einer Erkundung nur noch die zwingend erforderlichen Planungsrandbedingungen und Daten für die Genehmigung zu ermitteln.
Dazu werden im vorliegenden Bericht zunächst Rahmenbedingungen diskutiert, notwendige Annahmen getroffen und Optimierungsziele formuliert, an denen sich die Planung der Rückholung und die Erkundungsstrategie orientieren soll. Weiterhin wird ein Modell zur systematischen Evaluierung der bisherigen Faktenerhebung entwickelt, auf dessen Grundlage der Erkundungsbedarf für die Genehmigung und Durchführung der Rückholung ermittelt wird. Daraus werden Erkundungsmaßnahmen abgeleitet, mit denen Kenntnisdefizite gezielt geschlossen werden sollen. Weiterhin wird aufgezeigt, dass es zwei Einlagerungskammern gibt, für die ein vergleichsweise hoher Kenntnisstand vorliegt, die Einlagerungskammer (ELK) 7/725 und die ELK 8a/511, und warum die Rückholung an diesen – eher einfacheren – Einlagerungskammern beginnen sollte.
Im Ergebnis wird empfohlen, den Schritt 1 der bisherigen Faktenerhebung zu optimieren und zielgerichtet fortzusetzen, um wichtige Kenntnisse zu erlangen. Da zum einen die Arbeiten für die Rechtfertigung der Rückholung nicht mehr erforderlich sind und zum anderen die Rückholung einfacher an den ELK 7/725 und ELK 8a/511 erprobt bzw. durchgeführt werden kann, sollen die Planungen zu den Schritten 2 und 3 der bisherigen Faktenerhebung geordnet beendet werden.
Ersteller/-in: AG Evaluierung Faktenerhebung, (Bundesamt für Strahlenschutz, Asse-GmbH)