Navigation und Service

Röntgenpass muss angeboten werden

BfS empfiehlt Dokumentation von Röntgenuntersuchungen

Ausgabejahr 2002
Datum 29.08.2002

Die Röntgenverordnung schreibt Ärztinnen und Ärzten vor, Patientinnen und Patienten zu bisherigen Röntgenuntersuchungen zu befragen. "Der Großteil der Patientinnen und Patienten kann jedoch frühere Röntgenuntersuchungen nicht in der erforderlichen Genauigkeit bezeichnen. Das führt zu unnötigen Doppeluntersuchungen und verhindert Vergleichsmöglichkeiten mit vorangegangenen Aufnahmen" gibt Wolfram König, Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), zu bedenken. "Die Dokumentation aller wichtigen Informationen im Röntgenpass schafft hier Abhilfe."

Durch die neue Röntgenverordnung wird dem 1988 eingeführten Röntgenpass mehr Bedeutung beigemessen. Ärztliche Praxen und Kliniken, die Röntgenuntersuchungen durchführen, müssen von nun an Röntgenpässe bereithalten und anbieten. Im Röntgenpass werden die wichtigsten Angaben über eine durchgeführte Röntgenuntersuchung eingetragen: Datum, Art der Untersuchung und die untersuchte Körperregion sowie Angaben zu der Ärztin oder dem Arzt, der die Röntgenuntersuchung durchgeführt hat - an Krankenhäusern ist dabei die Bezeichnung der Abteilung sinnvoller als die namentliche Nennung. Die mit der Untersuchung verbundene Dosis muss nicht vermerkt werden.

Das BfS rät, einen Röntgenpass zu führen, diesen zu allen Untersuchungen mitzubringen oder wie einen Notfall- oder Impfausweis stets bei sich zu tragen, um bei unvorhergesehenen Krankheitsfällen gerüstet zu sein.

Die konsequente Nutzung des Röntgenpasses kann dazu beitragen, die in Deutschland vergleichsweise hohe Strahlenbelastung aus medizinischen Untersuchungen durch Vermeidung unnötiger Untersuchungen zu senken.

Stand: 29.08.2002

© Bundesamt für Strahlenschutz