Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Diese Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wird daher nicht mehr aktualisiert und zeigt den Stand vom 24. April 2017. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der BGE: www.bge.de

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Niedersächsisches Umweltministerium genehmigt Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung

Das Niedersächsische Umweltministerium (NMU) hat einen am 21. April 2009 gestellten Antrag des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) auf Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) im Endlager Asse genehmigt. Damit steht die Handhabung dieser Stoffe auf einer neuen rechtlichen Basis.

In der Genehmigung wird festgelegt, wie mit radioaktiven Stoffen bis zum 100-Fachen der Freigrenze außerhalb der Einlagerungskammern umgegangen werden soll. Geregelt werden auch die notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen.

Konkret geht es um kontaminierte Flüssigkeiten, Feststoffe und Gase, in der Hauptsache jedoch um Salzgrus und um Salzlösungen, die sich beispielsweise vor der Einlagerungskammer 12 in einem Laugensumpf gesammelt haben. Die alte Umgangsgenehmigung ist vor Jahrzehnten ausgelaufen und seither nicht verlängert worden. Seit dieser Zeit wurde der Strahlenschutz durch Anordnungen des NMU und des Landesbergamtes geregelt.

Nach der Übernahme der Schachtanlage durch das BfS und der Einstufung als Endlager für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz wurde die bis zu diesem Zeitpunkt nicht existierende Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 StrlSchV erstellt und vom BfS vorläufig in Kraft gesetzt. Durch dieses betriebliche Regelwerk wurde ein sicherer Umgang mit radioaktiven Stoffen bis zur Erteilung der Genehmigung gemäß § 7 StrlSchV sichergestellt. Die Strahlenschutzanweisung wurde nunmehr vom NMU im Rahmen des Antrags gemäß § 7 StrlSchV genehmigt.

Stand: 13.07.2010

© Bundesamt für Strahlenschutz