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Das Planfeststellungsverfahren
Für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach Atomrecht ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. An dessen Ende steht ein Planfeststellungsbeschluss. Dieser Beschluss muss die konkreten Maßnahmen (und damit auch die gewählte Stilllegungsoption) genehmigen, die für die sichere Stilllegung notwendig sind.
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
Das Umweltministerium des Landes Niedersachsen (NMU) prüft in dem Planfeststellungsverfahren als Genehmigungsbehörde, ob der Plan zur Schließung der Schachtanlage Asse II alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Zugleich erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zu informieren und Bedenken oder Ergänzungsvorschläge in das Genehmigungsverfahren einzubringen.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen der von der Stilllegung betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie die Stellungnahmen der beteiligten Behörden werden in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Danach entscheidet das niedersächsische Umweltministerium über die Planfeststellung.
Vorlaufendes Genehmigungsverfahren zum Umgang mit radioaktiven Stoffen
Das Planfeststellungsverfahren regelt ausschließlich die abschließende Stilllegung. Der dafür notwendige Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bzw. mit Kernbrennstoffen gemäß § 9 Atomgesetz (AtG) wird in vorlaufenden Genehmigungsverfahren geprüft und genehmigt.
Die konkreten Arbeiten zur Faktenerhebung sind nicht Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sofern sich im Zuge der Faktenerhebung die Rückholung als machbar und radiologisch gerechtfertigt erweist, würde auch der dafür erforderliche Umgang mit den in der Asse eingelagerten Abfällen wie bei der Faktenerhebung in vorlaufenden Genehmigungsverfahren geprüft und genehmigt werden.
Stand: 30.11.2016