Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Diese Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wird daher nicht mehr aktualisiert und zeigt den Stand vom 24. April 2017. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der BGE: www.bge.de

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Zwischenlager Animation (Textfassung)

Textfassung des Videos "Zwischenlager Animation"

Werden die Abfälle aus dem Bergwerk geborgen, müssen sie bis zu ihrer Endlagerung sicher zwischengelagert werden. Das Bundesamt für Strahlenschutz, kurz BfS, ist als Betreiber der Anlage gesetzlich dazu verpflichtet, für diese Zwischenlagerung zu sorgen. Ohne ein genehmigtes und betriebsbereites Zwischenlager kann die Rückholung nicht beginnen.

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten für die Errichtung eines Zwischenlagers:

  1. Standortnah an der Schachtanlage,
  2. überregional oder
  3. direkt an einem zukünftigen Endlager.

Da es bisher kein Zielendlager für die radioaktiven Abfälle aus der Asse gibt, entfällt die dritte Variante.

Es bleibt die Abwägung zwischen einem standortnahen und einem überregionalen Zwischenlager.

Bei dieser Abwägung ist vorrangig das Minimierungsgebot der Strahlenschutzverordnung zu beachten, nach dem eine unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden ist. Weiterhin ist entscheidend, dass Standortsuche und Bau des Zwischenlagers die Rückholung nicht verzögern. Schließlich soll die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt: An der Schachtanlage Asse müssen eine Konditionierungsanlage, ein Pufferlager und Transportbereitstellungsanlagen errichtet werden. Diese Anlagen sind notwendig für die Rückholung und Voraussetzung für einen Weitertransport.

Würde man an einem geeigneten überregionalen Standort irgendwo in Deutschland das Zwischenlager errichten, so müssten die Abfälle über öffentliche Verkehrswege von der Asse dorthin transportiert werden. Aufwändige Genehmigungsverfahren für Transporte und für den Umgang mit radioaktivem Material auf öffentlichen Straßen wären erforderlich.

Dann würden die Abfälle nach Festlegung, Errichtung und Inbetriebnahme eines Endlagerstandorts nochmals weitertransportiert werden.

Im Falle eines Zwischenlagers nah an der Schachtanlage würden die Abfälle auf dem Betriebsgelände bleiben und später einmal von dort zum Endlager transportiert werden.

Weniger Transporte bedeuten: Geringere Strahlenbelastung für die Beschäftigten, geringeres Störfallrisiko und weniger Aufwand. Störungen bei einem Transport zu einem überregionalen Zwischenlager, die zu Verzögerungen bei der Rückholung führen würden, werden vermieden.

Noch wichtiger ist jedoch: Bereits im Pufferlager, in der Konditionierungsanlage und bei der Transportbereitstellung käme es durch den Umgang mit den Abfällen wie Messungen, Kontrollen und Verladungen zu einer nicht vermeidbaren Strahlenbelastung der Beschäftigten.

Bei einem überregionalen Standort müssten derartige Handhabungen nochmals durchgeführt werden. Es käme zu einer zusätzlichen Strahlenbelastung. Entsprechend dem Minimierungsgebot der Strahlenschutzverordnung sollte diese vermieden werden.

Der Flächenbedarf an der Asse selbst würde sich durch ein überregionales Zwischenlager nur unwesentlich verringern. Das Zwischenlager beansprucht im Verhältnis zu Pufferlager und Konditionierungsanlage, die unbedingt hier entstehen müssen, nur wenig zusätzliche Fläche. Im Verlauf der Rückholung werden Teile des Pufferlagers zum Zwischenlager.

Das BfS hat Verständnis dafür, dass das  Zwischenlager von den Menschen in der Region als zusätzliche Belastung empfunden wird, dennoch sprechen im Ergebnis die wesentlichen fachlichen Argumente für ein Zwischenlager nah an der Schachtanlage Asse:

  • geringere Strahlenbelastung für die Beschäftigten
  • geringeres Störfallrisiko, da weniger Transporte erforderlich sind
  • Entkopplung der Rückholung von der Transportlogistik
  • geringerer technischer Aufwand
  • höhere Wirtschaftlichkeit

Aus diesen Gründen ist das BfS zu dem Schluss gekommen, dass vorrangig nach Zwischenlagerstandorten im näheren Umfeld der Schachtanlage gesucht werden soll. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine bundesweite Standortsuche einen hohen Zeitbedarf nach sich ziehen und damit den Ablauf der Rückholung gefährden könnte. Für den Fall, dass kein geeigneter Standort im Umfeld des Betriebsgeländes gefunden werden kann, ist ein überregionales Suchverfahren nötig.

Für die Suche nach einem geeigneten Zwischenlagerstandort hat das BfS, unter Beteiligung der Asse-2-Begleitgruppe, insgesamt 19 Kriterien festgelegt.

Fünf Kriterien sind als Ausschlusskriterien definiert, da sie technische oder rechtliche Mindestanforderungen umfassen die erfüllt sein müssen. Wird nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, kann der Standort nicht genutzt werden.

Das Platzangebot muss für die Errichtung der Anlagen ausreichen. Auf dem Gelände sollten auch keine weiteren Anlagen geplant sein.

Der Baugrund muss geeignet sein. Dazu gehören eine möglichst ebene Geländeoberfläche, ein tragfähiger Untergrund und ein möglichst großer Abstand zum Grundwasser. Auch die Gefahr von Bergsenkungen muss berücksichtigt werden.

Naturgefahren wie Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsche, sind ebenfalls Ausschlusskriterien.

Alle Voraussetzungen nach dem Bau- und Umweltrecht müssen erfüllt sein: Sie umfassen die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung nach Bebauungsplan, die Belange von Raumplanung und Naturschutz sowie Beeinträchtigungen durch Bau- und Altlasten.

Ein Standort innerhalb eines Wasserschutzgebietes kommt nicht in Frage, da das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Bebauung und Nutzung solcher Gebiete verbietet bzw. einschränkt.

Nach Anwendung der Ausschlusskriterien werden die verbliebenen Standorte anhand aller 19 Kriterien bewertet.

Neben den fünf Ausschlusskriterien sind das 14 Abwägungskriterien wie z.B. die Beeinträchtigung von Erholungsräumen oder des Landschaftsbildes. Die Entfernung zur Wohnbebauung spielt beim Kriterium Strahlenschutz eine wesentliche Rolle. Auch der Erhalt von Naturschutzgebieten gehört zu den Abwägungskriterien.

Anhand dieser 19 Kriterien werden die einzelnen Standorte charakterisiert, d.h. die Vor- und Nachteile beschrieben.

Alle Standorte werden dann miteinander verglichen, um herauszufinden, welcher Standort welches Kriterium am besten erfüllt.

Die Kriterien werden sechs Beurteilungsfeldern zugeordnet.

Diese Beurteilungsfelder sind aber nicht alle gleichwertig. Das BfS hat bereits 2012 folgende Wichtung für die Diskussion mit der Asse-2-Begleitgruppe vorgeschlagen:

Den technischen und sicherheitlichen Kriterien wird das höchste Gewicht, den rechtlichen ein mittleres und den übrigen Kriterien ein eher geringes Gewicht beigemessen.

Damit soll am Ende die Entscheidungsfindung nachvollziehbar und überprüfbar sein.

Die Ergebnisse aus dem Vergleich der Standorte führen zu einer bestimmten Rangfolge für jedes Beurteilungsfeld.

Danach erfolgt die Bildung einer Gesamtrangfolge, deren Ergebnis sowohl ohne Wichtung als auch unter Anwendung der vorher festgelegten Wichtung ausgewiesen wird.

In diesem Beispiel sind die Standorte A,B und C ohne Wichtung nahezu gleichwertig.

Werden die Beurteilungsfelder jedoch gewichtet, rückt Standort C in der Gesamtrangfolge auf den ersten Rang. Er erfüllt die technischen Aspekte am besten und steht bei dem mittel gewichteten Beurteilungsfeld „Genehmigungsaspekte“ ebenfalls an erster Stelle.

Durch Anwendung dieses Verfahrens wird die endgültige Auswahl inhaltlich und nachvollziehbar begründet.

Stand: 26.08.2011

Übergang der Betreiberaufgaben

Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und das Endlager Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Die Verantwortung für die Projekte lag vorher beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Die Weichen für den Betreiberwechsel stellte das "Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung", das am 30. Juli 2016 in Kraft trat. Das BfS konzentriert sich auf die staatlichen Aufgaben des Strahlenschutzes, etwa im Bereich des nuklearen Notfallschutzes, der medizinischen Forschung, des Mobilfunks, des UV-Schutzes oder der Messnetze für Radioaktivität in der Umwelt.

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