Nach § 9a Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) hat der Bund Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Zuständig für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 05.11.2008 ist die Zuständigkeit für den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II mit Wirkung vom 01.09.2009 an das BfS übergegangen.
Im Rahmen eines Optionenvergleiches hat das BfS für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II drei Stilllegungsoptionen bewertet (Rückholung der Abfälle, Umlagerung der Abfälle und die Vollverfüllung der Schachtanlage). Im Ergebnis des Optionenvergleiches stellt die vollständige Rückholung der Abfälle aus der Schachtanlage Asse II nach derzeitigem Kenntnisstand die beste Stilllegungsoption dar.
Das Konzept der vollständigen Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II sieht vor, die unter Tage geborgenen und in Spezialcontainern nach über Tage verbrachten Abfälle zu konditionieren und für den Transport in ein annahmebereites Endlager bereitzustellen. Hierfür ist ein entsprechendes Zwischenlager (inklusive Konditionierungsanlage) zu errichten. Das BfS ist auch für die Standortsuche für das Zwischenlager verantwortlich. In diesem Dokument werden die Kriterien zusammengestellt, mit welchen eine einheitliche Untersuchung von potentiellen Standortarealen möglich ist.
Ersteller/-in: Steag Energy Services GmbH