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Notfallplanung und Notfallvorsorge
Die Schachtanlage Asse II unterliegt seit dem 1. Januar 2009 den Regelungen des Atomrechts. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat als verantwortlicher Betreiber den sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlage zu gewährleisten, um die Anlage geordnet stilllegen zu können.
Notfallvorsorge nach Bergrecht und Atomrecht
Zum sicheren Betrieb einer Schachtanlage verlangt das Bergrecht die "Vorsorge gegen vorhersehbare größere Ereignisse" (§11 Allgemeine Bergverordnung). Für die Schachtanlage Asse hat das BfS deshalb einen Notfall- und Alarmplan erstellt, der regelmäßig fortgeschrieben und aktualisiert wird.
Darüber hinaus sieht das Atomrecht weitergehende Notfallplanungen in Form einer systematischen Notfallvorsorge vor. Zum sicheren Betrieb einer kerntechnischen Anlage gehört es nach Atomrecht unter anderem, Vorkehrungen zu treffen, die
- verhindern, dass Ereignisse eintreten, bei denen die Anlage weder weiterbetrieben noch geordnet stillgelegt werden kann,
oder die – wenn dies nicht möglich ist –
- Auswirkungen solcher Ereignisse verringern.
Hierzu hat das BfS im Sommer 2009 erstmals strategische Überlegungen für eine systematische Notfallvorsorge vorgelegt, die seitdem kontinuierlich weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck wird anhand von Berechnungen eine begleitende fachliche Überprüfung durchgeführt, Experten sprechen von einer "Konsequenzenanalyse".
Stand: 27.02.2017