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Ionisierende Strahlung

Umweltradioaktivität - Medizin - Beruflicher Strahlenschutz - Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr

Ionisierende Strahlung

Der Strahlenpass

Entwicklung der Anzahl der Strahlenpassinhaber von 1977 bis 2015 Anzahl StrahlenpassinhaberAnzahl der Personen mit gültigen Strahlenpässen und Anteil der Personen mit Mehrfachausgaben

Personen, die aus beruflichen Gründen in Kontrollbereichen fremder Anlagen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass (§ 40 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung). Sie können in der fremden Anlage Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten verrichten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten wie zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision. Dieser Personenkreis wird oftmals auch als "Fremdarbeiter" bezeichnet.

Für den Zutritt in den Kontrollbereich einer fremden Anlage ist die Vorlage eines gültigen Strahlenpasses zwingend vorgeschrieben. Auf Grund von Passeinträgen kann dem Inhaber eines Passes der Zutritt zu einer Anlage, z. B. wegen einer vorangegangenen Strahlenbelastung oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen, verwehrt werden.

Meldungen an das Strahlenschutzregister

Die Registrierbehörden melden dem Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz die Ausstellung eines Strahlenpasses sowie alle mit dem Strahlenpass zusammenhängenden amtlichen Vorgänge.

Eine der Aufgaben des Strahlenschutzregisters ist es, anhand dieser Vorgänge herauszufinden, ob eine Person mehr als nur einen gültigen Strahlenpass besitzt. In diesen Fällen benachrichtigt das Strahlenschutzregister die jeweils zuständige Behörde, damit diese die so genannte "Mehrfachausgabe" für ungültig erklärt. Der Anteil dieser Mehrfachausgaben beträgt derzeit ca. 0,2 % bezogen auf die Anzahl der gültigen Pässe.

Änderungen durch das neue Strahlenschutzgesetz: Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer

  • Auf der Grundlage des neuen Strahlenschutzgesetzes (§ 170 StrlSchG) benötigen ab 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).
  • Die SSR-Nummer erleichtert und verbessert die Zuordnung und Bilanzierung der individuellen Dosiswerte aus der beruflichen Strahlenexposition im Strahlenschutzregister. Sie ersetzt die bisherige Strahlenpassnummer.
  • Die SSR-Nummer wird vom BfS vergeben. Sie wird durch eine nicht rückführbare Verschlüsselung aus der Sozialversicherungsnummer (§ 147 SGB VI) und den Personendaten des zu überwachenden Beschäftigten abgeleitet.
  • Die Beantragung der SSR-Nummer und die Übertragung der dafür nötigen Personendaten für beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den entsprechenden Verpflichteten/Verantwortlichen des Beschäftigungsbetriebs oder eine von ihm autorisierte Person.

Nähere Informationen zur SSR-Nummer und zu ihrer Beantragung finden Sie hier.

Angaben im Strahlenpass

Ein Strahlenpass enthält:

  • Angaben zur Person des Passinhabers,
  • Angaben über die Firma, für die er tätig ist,
  • Angaben über die

    • festgestellte äußere und gegebenenfalls innere Strahlenexposition in einer fremden Anlage (betriebliche Dosimetrie),
    • Expositionszeiträume,
    • Vordosiswerte (amtliche Dosimetrie), Dosisbilanzierungen,
    • Grenzwertüberschreitungen,
    • gesundheitliche Eignung,
    • Strahlenschutzausbildung und anderes mehr.

In der Regel stammen die Daten zur Strahlenexposition aus der betrieblichen Strahlenschutzüberwachung der fremden Anlage und werden zeitnah vom Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlage in den Strahlenpass eingetragen.

Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen sowie alle damit zusammenhängenden amtlichen Vorgänge (z. B. Ungültigkeitserklärungen, Ausstellen eines Folgepasses, Umregistrierungen, Namensänderung, Verlustmeldungen) zu erfolgen haben, sind in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)" vom 20.07.2004 geregelt.

Stand: 03.05.2018

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