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Ionisierende Strahlung

Umweltradioaktivität - Medizin - Beruflicher Strahlenschutz - Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr

Ionisierende Strahlung

Berufliche Strahlenschutzüberwachung in Deutschland

In Deutschland werden Personen strahlenschutzüberwacht, die beruflich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Quellen der ionisierenden Strahlung können Geräte in der Medizin oder in der Industrie sein, wie zum Beispiel Röntgengeräte oder Geräte zur Materialprüfung. Beschäftigte in der Forschung oder der Medizin können radioaktive Stoffe anwenden. An manchen Arbeitsplätzen kann es auch zu einer erhöhten Exposition durch natürliche terrestrische oder kosmische Umgebungsstrahlung oder durch natürliche radioaktive Stoffe kommen.

Überwachte Arbeitsbereiche

Strahlenschutzüberwachte Beschäftigte, die mit künstlichen Strahlenquellen umgehen, gibt es in der

  • Medizin,
  • Kerntechnik (Kernkraftwerke, Entsorgung, Transport, Lagerung, Stilllegung, Rückbau),
  • Industrie und im Gewerbe,
  • Forschung und Entwicklung.

Arbeitsplätze, an denen Personen natürlicher terrestrischer Strahlung, natürlichen radioaktiven Stoffen oder kosmisch bedingter Höhenstrahlung ausgesetzt sind, finden sich unter anderem

  • in Wasserwerken,
  • im Bergbau, Schauhöhlen und Heilbädern,
  • in Passagier- und Frachtflugzeugen.

Rechtliche Grundlagen

Vor mehr als fünf Jahrzehnten begann in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR die gesetzlich geregelte Überwachung von damals zirka 14.000 beruflich strahlenexponierten Personen. Das rechtliche Regelwerk des beruflichen Strahlenschutzes erfuhr im Laufe der Jahrzehnte mehrere rechtlich und fachlich begründete Novellierungen, bei denen auch der Kreis der zu überwachenden Personen immer mehr ausgeweitet wurde. Heute unterliegen zirka 400.000 Personen der beruflichen Strahlenschutzüberwachung durch behördlich bestimmte Messstellen und Aufsichtsbehörden in Deutschland.

In der EU sind die grundsätzlichen Normen für den Schutz der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung in der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegt. In Deutschland waren die grundsätzlichen Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes bisher festgelegt

Diese Regelungen werden nun durch das neue Strahlenschutzgesetz sowie ergänzende Bestimmungen einer noch zu erarbeitenden Rechtsverordnung abgelöst. Das Strahlenschutzgesetz wurde am 03.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt schrittweise bis zum 31.12.2018 in Kraft.

Die größte Änderung für den Beruflichen Strahlenschutz in Deutschland stellt die Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer für beruflich exponierte Personen dar.

Vollzug und Überwachung

Der Vollzug und seine Überwachung sind im Wege der Bundesauftragsverwaltung Aufgabe der Bundesländer. Die Bundesländer bestimmen, welche Landeseinrichtungen als "zuständige Behörden" tätig werden und welche Messstellen die gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen in der Praxis vollziehen.

Die Überwachung der beruflichen Strahlenexposition wird von mehreren Personendosismessstellen sowie zahlreichen Inkorporationsmessstellen durchgeführt. Jede dieser behördlich bestimmten Messstellen übermittelt ihre Dosisfeststellungen in der Regel monatlich an das Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz. Die Dosisfeststellungen für das fliegende Personal werden vom Luftfahrt-Bundesamt übermittelt. Im Strahlenschutzregister werden die Meldungen personenbezogen zusammengeführt und unter anderem hinsichtlich der Einhaltung der Dosisgrenzwerte ausgewertet.

Strahlenpass

Etwa 70.000 Personen haben die Berechtigung, als sogenanntes "Fremdpersonal" in strahlenschutzüberwachten Kontrollbereichen fremder Betriebsstätten zu arbeiten, wo sie Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten (zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision) verrichten. Diese Personen müssen im Besitz eines gültigen Strahlenpasses sein. Der Strahlenpass wird von dafür autorisierten Registrierbehörden der Bundesländer - in der Regel sind dies Gewerbeaufsichtsämter – ausgestellt. Die Ausgabe der Strahlenpässe und damit verbundene amtliche Vorgänge werden im Strahlenschutzregister zentral erfasst.

Überwachungsbereiche

Die Überwachung der beruflichen Strahlenexposition in Deutschland gliedert sich im Wesentlichen in fünf Bereiche:

  • Bei Personen, die genehmigungs- und anzeigebedürftige Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen (sogenannten Kontrollbereichen) durchführen und eine effektive Jahresdosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr erhalten können, ist die Personendosis zu ermitteln. In der Praxis werden auch Personen, die in Strahlenschutzbereichen arbeiten, wo sie einer effektiven Jahresdosis von mehr als 1 mSv aber weniger als 6 mSv pro Jahr ausgesetzt werden können (sogenannte Überwachungsbereiche), überwacht. Dies geschieht in der Regel durch monatlich ausgegebene Dosimeter.
  • Bei Personen, bei denen am Arbeitsplatz die Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den Körper, zum Beispiel über die Atemluft, nicht ausgeschlossen werden kann, werden in der Regel Radioaktivitätsmessungen in Ganz- und Teilkörperzählern beziehungsweise Analysen ihrer Körperausscheidungen durchgeführt.
  • Mit der Strahlenschutzverordnung vom 20.07.2001 ist auch Luftfahrtpersonal überwachungspflichtig, das in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß deutschem Arbeitsrecht steht und während der Flüge durch kosmisch bedingte Höhenstrahlung eine effektive Dosis von mindestens 1 mSv im Kalenderjahr erhalten kann.
  • Des Weiteren wurde mit der Strahlenschutzverordnung 2001 in Betrieben mit erheblich erhöhter Exposition durch natürliche terrestrische Strahlenquellen die Überwachung von Personen eingeführt, die bei Arbeiten eine jährliche effektive Dosis von 6 mSv überschreiten können. Dies betrifft zum Beispiel die Beschäftigten in Schauhöhlen, Wasserwerken oder Heilbädern.
  • Berufliche Strahlenexpositionen infolge von Arbeiten zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaues durch Beschäftigte der Wismut GmbH werden nach § 118 Strahlenschutzverordnung erfasst.
Stand: 29.11.2017

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© Bundesamt für Strahlenschutz