Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Diese Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wird daher nicht mehr aktualisiert und zeigt den Stand vom 24. April 2017. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der BGE: www.bge.de

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Auswahlverfahren für Endlagerstandorte

Empfehlungen des AkEnd – Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte

Dokumente zur Wasserrechtlichen Erlaubnis

In dem Zip-Archiv enthalten: Aufsichtliche Zustimmung, Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle, Produktkontrolle radioaktiver Abfälle, radiologische Aspekte - Endlager Konrad, Produktkontrolle radioaktiver Abfälle, stoffliche Aspekte - Endlager Konrad, Endlager Konrad - Bilanzierungsvorschrift für Radionuklide/Radionuklidgruppen und nichtradioaktive schädliche Stoffe, Endlager Konrad - Vorgehensweise zur Umsetzung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen, Endlager Konrad - Stoffliste, Endlager Konrad - Behälterliste.

Endlagerungsbedingungen Konrad (Revision 3, Februar 2017)

Die Endlagerungsbedingungen für das Endlager Konrad wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der Grundlage von Ergebnissen einer standortspezifischen Sicherheitsanalyse erarbeitet. Sie beinhalten allgemeine Anforderungen an Abfallgebinde wie auch spezifische Anforderungen an Abfallprodukte und Abfallbehälter sowie Aktivitätsbegrenzungen für einzelne Radionuklide und Massenbegrenzungen für nichtradioaktive schädliche Stoffe. Anforderungen an die Dokumentation und die Anlieferung von Abfallgebinden wurden ergänzend aufgenommen.

Seit Mai 2002 sind die Endlagerungsbedingungen Konrad mit dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) festgeschrieben. Nach zwei Revisionen im Jahr 2010 sowie 2014 hat das Bundesamt für Strahlenschutz die Endlagerungsbedingungen Konrad im Februar 2017 erneut konkretisiert. Anlass waren weitere Klarstellungen beziehungsweise Präzisierungen bestehender Regelungen. Die Änderungen beinhalten keine zusätzlichen oder veränderten Anforderungen an die in Konrad endzulagernden radioaktiven Abfälle.

Den einzelnen Änderungen hat die Atomrechtliche Aufsicht jeweils in einem förmlichen Verfahren vorher zugestimmt. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz wurde jeweils über die zugestimmten Änderungen informiert.

Die Endlagerungsbedingungen Konrad Revision 3 sind nunmehr verbindlich anzuwenden.

Hauptbetriebsplan für die Errichtung des Endlagers Konrad
zugelassen

Vor knapp 50 Jahren begann das Abteufen von Schacht Konrad 2 bis auf rund 1000 Meter. Aufgrund seines Alters ist er reif für eine Generalüberholung. Das alte Fördergerüst am Stichkanal der Salzgitter AG ist bereits abgerissen. Das neue Fördergerüst ist eine Übergangslösung bis zum Bau der neuen Förderanlage, die später auch der Endlagerung dient. Durch den Schacht soll der erste schwach- und mittelradioaktive Abfall des deutschen Atomerbes gelangen.

Planfeststellungsbeschluss zum Endlager Schacht Konrad

Der Planfeststellungsbeschluss stellt die Genehmigung für das Endlager Schacht Konrad dar. Die in dem gut 800 Seiten umfassenden Werk festgelegten Nebenbestimmungen müssen bei der Erstellung der Durchführungsplanung und deren Umsetzung strikt eingehalten werden.

Übergang der Betreiberaufgaben

Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und das Endlager Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Die Verantwortung für die Projekte lag vorher beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Die Weichen für den Betreiberwechsel stellte das "Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung", das am 30. Juli 2016 in Kraft trat. Das BfS konzentriert sich auf die staatlichen Aufgaben des Strahlenschutzes, etwa im Bereich des nuklearen Notfallschutzes, der medizinischen Forschung, des Mobilfunks, des UV-Schutzes oder der Messnetze für Radioaktivität in der Umwelt.

© Bundesamt für Strahlenschutz