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Bauartzulassungen nach Röntgenverordnung
Die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Störstrahlern wird durch die Paragraphen 8 bis 12 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung (RöV)) vom 08. Januar 1987 (BGBl. I Seite 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.2011 (BGBl. I Seite 2000) geregelt.
Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 8 Absatz 6 RöV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig, das im Rahmen des Verfahrens die Bauartprüfung bei der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt veranlasst. Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) wird die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen zukünftig geändert und ab dem 31.12.2018 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wahrgenommen.