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Ionisierende Strahlung

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Ionisierende Strahlung

Bauartzulassungen nach Röntgenverordnung

Die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Störstrahlern wird durch die Paragraphen 8 bis 12 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung (RöV)) vom 08. Januar 1987 (BGBl. I Seite 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.2011 (BGBl. I Seite 2000) geregelt.

Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 8 Absatz 6 RöV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig, das im Rahmen des Verfahrens die Bauartprüfung bei der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt veranlasst. Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) wird die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen zukünftig geändert und ab dem 31.12.2018 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wahrgenommen.

Erteilte Bauartzulassungen nach RöV

In der folgenden Tabelle finden Sie alle nach der Röntgenverordnung erfolgten Bauartzulassungen.

Bauartzulassungsverfahren nach RöV: Hinweise zur Antragstellung

Die Bauart der genannten Vorrichtungen kann gemäß Paragraph 8 Absatz 1 RöV auf Antrag des Herstellers oder Einführers zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 beziehungsweise 2 der Röntgenverordnung erfüllt sind. Diese beinhalten technische Forderungen und begrenzen die Dosisleistung des Strahlungsfeldes in der Umgebung der Vorrichtung.

Die Zulassungsbehörde veranlasst die Durchführung einer Bauartprüfung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Der Antragsteller überlässt der PTB auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Baumuster. Die Zulassungsbehörde bewertet das Ergebnis der Bauartprüfung und entscheidet über die Erteilung der Bauartzulassung.

Bauartzulassungsverfahren nach RöV: Unterlagen zur Antragstellung

Für eine Bauartzulassung nach Röntgenverordnung sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

Administrative Angaben zum Antrag
Angaben zur Bestimmung des Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle nach Paragraph 9 Nummer 2 RöV
Technische Angaben zum Antrag

Bauartzulassungen nach RöV: Fragen und Antworten

Wissenswertes für Zulassungsinhaber und Betreiber bauartzugelassener Vorrichtungen

Bauartzulassung und Betrieb von Vakuumschaltkammern

Mitteilung "Bauartzulassung und Betrieb von Vakuumschaltkammern gemäß Paragraph 5, 8 und Anlage 2 Nummer 5 Röntgenverordnung (RöV)" des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)

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