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Bauartzulassungen nach Strahlenschutzverordnung
Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, wird geregelt durch die Paragraphen 25 bis 27 in Verbindung mit Anlage V der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001, (Bundesgesetzblatt I Seite 1714, ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 212).
Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 25 Absatz 7 StrlSchV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Das BfS beteiligt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte bzw. Vorrichtungen sowie zu Fragen der Qualitätssicherung im Verfahren.