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Ionisierende Strahlung

Umweltradioaktivität - Medizin - Beruflicher Strahlenschutz - Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr

Ionisierende Strahlung

Bauartzulassungen nach Strahlenschutzverordnung

Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, wird geregelt durch die Paragraphen 25 bis 27 in Verbindung mit Anlage V der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001, (Bundesgesetzblatt I Seite 1714, ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 212).

Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 25 Absatz 7 StrlSchV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Das BfS beteiligt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte bzw. Vorrichtungen sowie zu Fragen der Qualitätssicherung im Verfahren.

Erteilte Bauartzulassungen nach StrlSchV

In der folgenden Tabelle finden Sie alle nach der Strahlenschutzverordnung erfolgten Bauartzulassungen.

Bauartzulassungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Hinweise zur Antragstellung

Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, wird geregelt durch die Paragraphen 25 bis 27 in Verbindung mit Anlage V der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen".

Angaben zur Bestimmung des Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle nach Paragraph 27 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

Gemäß Paragraph 27 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV hat die Zulassungsbehörde einen Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle zu bestimmen. Vor der Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung ist durch Qualitätskontrolle sicher zu stellen, dass die Vorrichtung in ihren wesentlichen Merkmalen für den Strahlenschutz der Bauartzulassung entspricht.

Unterlagen für die Prüfung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Dem Antrag auf Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind Unterlagen für die Prüfung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beizufügen.

Antragsformulare

Mit dem Antrag auf Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) reicht der Antragsteller bei der Zulassungsbehörde Unterlagen ein.

© Bundesamt für Strahlenschutz