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Ionisierende Strahlung

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Ionisierende Strahlung

Bauartzulassungsverfahren nach RöV: Unterlagen zur Antragstellung

Für eine Bauartzulassung nach Röntgenverordnung sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

Administrative Angaben zum Antrag

Angaben zur Bestimmung des Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle nach Paragraph 9 Nummer 2 RöV

Gemäß Paragraph 9 Nummer 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I Seite 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I Seite 604), zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 11.12.2014, hat die Zulassungsbehörde einen Sachverständigen für die Überwachung der Qualitätskontrolle vor der Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung zu bestimmen. Der Sachverständige muss über ausreichende fachliche Kompetenz und berufliche Erfahrung verfügen, um der ihm übertragenen Verantwortung gerecht zu werden.

Der Antragsteller / Zulassungsinhaber übermittelt der Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem von der Geschäftsführung unterschriebenen Formblatt Administrative Angaben

zusätzlich folgende Angaben:

1. Angaben zur Person des vorgeschlagenen Sachverständigen

  • Name, Vorname, Geburtsdatum,
  • Berufsbezeichnung, Dienstanschrift

2. Qualifikation des Sachverständigen

  • Ausbildung, Weiterbildung, Lehrgänge,
  • berufliche Erfahrung, Aufgabenbereich, Dauer

3. Erklärung des Antragstellers bei Sachverständigen, die in seinem Betrieb beschäftigt sind,

dass der Betriebsangehörige bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung als Sachverständiger unabhängig und frei von betrieblichen Weisungen ist.

Technische Angaben zum Antrag

Entsprechend dem Typ der Vorrichtung reicht der Antragsteller bei der Zulassungsbehörde Unterlagen mit folgenden technischen Angaben ein:

Stand: 08.08.2018

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