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Bauartzulassungen
Die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen sowie von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, und von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung kann auf Antrag des Herstellers zugelassen werden. Das Verfahren ist in der Röntgenverordnung (RöV) bzw. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt.
Die zuständige Zulassungsbehörde für beide Arten von Bauartzulassungen ist derzeit das Bundesamt für Strahlenschutz, im Folgenden häufig als Zulassungsbehörde bezeichnet. Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) wird die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen zukünftig geändert und ab dem 31.12.2018 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wahrgenommen.