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Ionisierende Strahlung

Umweltradioaktivität - Medizin - Beruflicher Strahlenschutz - Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr

Ionisierende Strahlung

Bauartzulassungen

Die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen sowie von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, und von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung kann auf Antrag des Herstellers zugelassen werden. Das Verfahren ist in der Röntgenverordnung (RöV) bzw. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt.

Die zuständige Zulassungsbehörde für beide Arten von Bauartzulassungen ist derzeit das Bundesamt für Strahlenschutz, im Folgenden häufig als Zulassungsbehörde bezeichnet. Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) wird die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen zukünftig geändert und ab dem 31.12.2018 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wahrgenommen.

Bauartzulassungen nach Röntgenverordnung

Die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke sowie von Störstrahlern wird durch die Paragraphen 8 bis 12 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung (RöV)) vom 08. Januar 1987 (BGBl. I Seite 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.2011 (BGBl. I Seite 2000) geregelt.

Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 8 Absatz 6 RöV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig, das im Rahmen des Verfahrens die Bauartprüfung bei der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt veranlasst. Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I Nr. 42 Seite 1966) wird die Zuständigkeit für die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen zukünftig geändert und ab dem 31.12.2018 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wahrgenommen.

Bauartzulassungen nach Strahlenschutzverordnung

Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, wird geregelt durch die Paragraphen 25 bis 27 in Verbindung mit Anlage V der „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001, (Bundesgesetzblatt I Seite 1714, ), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 212).

Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 25 Absatz 7 StrlSchV das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Das BfS beteiligt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte bzw. Vorrichtungen sowie zu Fragen der Qualitätssicherung im Verfahren.

© Bundesamt für Strahlenschutz