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BfS ordnet Sofortvollzug der Zwischenlager- Aufbewahrungsgenehmigung an

Atomkraftwerk Grafenrheinfeld

Ausgabejahr 2003
Datum 10.09.2003

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat heute den sofortigen Vollzug der am 12. Februar 2003 erteilten Genehmigung zur Aufbewahrung abgebrannter Brennelemente im Standort-Zwischenlager am Atomkraftwerk Grafenrheinfeld angeordnet.

Damit folgt das BfS der Zielsetzung des "Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Energie", das die Vermeidung von Kernbrennstoff-Transporten und den Verzicht auf die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente in Anlagen in Frankreich und Großbritannien bezweckt.

Um die Wiederaufarbeitung wegen ihrer erheblichen Risiken zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden, besteht ein öffentliches Interesse am Betrieb des Zwischenlagers.

Das Landratsamt Schweinfurt vertritt die Auffassung, dass die am 29.7.2003 erteilte baurechtliche Genehmigung erst wirksam wird, wenn die atomrechtliche Genehmigung des BfS unanfechtbar oder nachträglich für sofort vollziehbar erklärt wird. Damit drohte die Gefahr, dass die rechtzeitigen Inbetriebnahme des Zwischenlagers und damit das Ende der Transporte abgebrannter Brennelemente nicht umgesetzt werden kann.

Deshalb hat das BfS in Abwägung des öffentlichen Interesses mit der gegen das Zwischenlager gerichteten Klagen der Stadt Schweinfurt und einer Reihe von Einzelklägern den Sofortvollzug der Genehmigung angeordnet.

Hinweis: Aktuelle Informationen

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Die Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis dahin zum Aufgabenspektrum des BfS gehörten, wurden auf das 2014 gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) sowie die 2016 gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) übertragen.

Aktuelle Informationen zu diesen Themen sind unter www.bfe.bund.de und www.bge.de zu finden.

Stand: 10.09.2003

© Bundesamt für Strahlenschutz