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Rechtliche Regelungen und Grenzwerte für den Bereich der niederfrequenten Felder im europäischen Vergleich
Im Jahr 1999 hat der Rat der Europäischen Union (EU) eine Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung bei Einwirken elektromagnetischer Felder (1999/519/EC) verabschiedet. Diese stützt sich auf die EMF-Guidelines for limiting exposure to time-varying electric, magnetic and electromagnetic fields (up to 300 GHz) der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) aus dem Jahr 1998. Die EU-Ratsempfehlung enthält unter anderem Empfehlungen bezüglich der einzuhaltenden Grenzwerte und daraus abgeleiteter Referenzwerte für die Stromversorgung.
Als Referenzwerte für die Stromversorgung (50 Hertz) sind festgelegt:
- für elektrische Felder: 5 Kilovolt pro Meter (5 kV/m)
- für magnetische Felder: 100 Mikrotesla (100 µT)
Innerhalb der Europäischen Union (EU) gibt es einen uneinheitlichen Umgang mit diesen Empfehlungen. Es gibt drei verschiedene Herangehensweisen:
Gruppe 1
In Gruppe 1 wurden die Empfehlungen des Europäischen Rats in bindende nationale Empfehlungen umgesetzt. Es gelten die von der EU festgelegten Referenzwerte, wobei teilweise noch Zusatzregelungen angewandt werden.
Land |
elektrisches |
magnetisches | Umsetzung / Regelung |
---|---|---|---|
Estland | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung |
Griechenland | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung |
Malta | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung |
Österreich | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung (umgesetzt in ÖNORM (Vornorm) S1119) |
Portugal | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung |
Rumänien | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung |
Slowakei | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung |
Tschechische Republik | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung (State regulation No 480/2000-Protection against non-ionizing radiation) |
Ungarn | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung (State regulation No 480/2000-Protection against non-ionizing radiation) |
Zypern | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung (State regulation No 480/2000-Protection against non-ionizing radiation) |
Zusätzliche Beschränkungen | |||
Deutschland | 5 | 100 | Es gilt die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) novelliert im August 2013 (Grenzwerte wie EU-Ratsempfehlung) Für bestimmte Anlagen der Stromversorgung und der Bahn gilt:
Vorsorge: Keinerlei Überschreitung der Grenzwerte in der Nähe von
Bei Neubau einer Höchstspannungstrasse (>220 kV, 50 Hz): keine Überspannung von zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Gebäudeteilen. |
Belgien (Brüssel) | 5 | 100 | kurzfristige Überschreitungen bis 1000 µT erlaubt |
Belgien | 10 | OMEN = für Neuanlagen und Orte mit empfindlicher Nutzung | |
Belgien (Wallonien) | 5/7/10 | - | Wohngebiete/Straßen/sonstige Orte |
Belgien (Flandern) | 0,2 - 10 | - | Innenräume |
Finnland | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung
|
Frankreich | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung: Gelten nur für neue beziehungsweise geänderte Anlagen |
Kroatien | 5 2 | 100 40 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung: OMEN |
Luxemburg | 5 | 100 | Referenzwerte wie EU-Ratsempfehlung
|
Gruppe 2
In der zweiten Gruppe gilt die Empfehlung des Europäischen Rats nicht. Es gelten höhere Referenzwerte im Vergleich zu der EU-Ratsempfehlung beziehungsweise andere oder gar keine Regelungen.
Land |
elektrisches |
magnetisches | Umsetzung / Regelung |
---|---|---|---|
Bulgarien | - | - | Keine gesetzliche Regelung betriebsspannungsabhängige Abstandsregelung für Leitungen in Wohnbebauung |
Großbritannien | 9 | 360 | Keine gesetzliche Regelung. Schutz der Bevölkerung vor Mikroschocks durch Referenzwerte von 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) |
Irland | - | - | Keine gesetzliche Regelung |
Lettland | - | - | Keine gesetzliche Regelung |
Schweden | - | - | Keine gesetzliche Regelung Umweltgesetzbuch und Gesetzgebung aus dem Jahr 1998 Wenn magnetische Felder von bestehenden Anlagen stark vom natürlichen Hintergrund (0,1 % des Referenzwertes der EU-Ratsempfehlung) abweichen, dann müssen sie zu vertretbaren Kosten und Konsequenzen reduziert werden. Neue Anlagen: bereits bei der Planung und beim Bau Expositionsminderung berücksichtigen |
Spanien | - | - | Keine gesetzliche Regelung Errichtungsverbot für neue Hochspannungsleitungen in der Nähe von Wohnbebauungen, Schulen und öffentlichen Plätzen. |
Gruppe 3
Die dritte Gruppe hat strengere Grenzwerte und/oder Referenzwerte, die auf dem Vorsorgeprinzip beruhen oder aufgrund der Forderung der Bevölkerung nach niedrigeren Grenzwerten eingesetzt wurden.
Land |
elektrisches |
magnetisches | Umsetzung / Regelung |
---|---|---|---|
Dänemark | - | - | Keine gesetzliche Regelung Magnetfeldmessung durch Stromversorger bei Neuanlagen: Ziel, Jahresdurchschnitt soll 0,4 MikroTesla (µT) nicht überschreiten keine Kindergärten und Neubauten in der Nähe einer Hochspannungsleitung |
Italien | 5 | 100 | Dekret vom 8. Juli 2003 (elektrische und magnetische Felder von Stromleitungen):
OMEN |
Liechtenstein | - | 1 | Umweltschutzgesetz vom 29. Mai 2008 (bzw. 2010 geänderte Version) Anlagegrenzwert: 1 Mikrotesla (µT); maximale Überschreitung um das 1,5-fache an höchstens fünf Tagen im Jahr; systematische und periodische Überschreitungen nicht zulässig |
Litauen | 0,5/1 | 10/20 |
|
Niederlande | 5/8 | 0,4/100/ 120/200 | Referenzwerte von ICNIRP (U-629/EvR/RA/559-C). Seit 2005 Empfehlung des Gezondheitsraads für neu zu errichtende Stromleitungen an sensiblen Bereichen:
Nachrüstung bestehender Leitungen: ist keine neue Leitung und daher gilt diese Regelung nicht |
Polen | 1 | 75 | Referenzwerte niedriger als in EU-Ratsempfehlung:
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Schweiz | -/5 | 1/100 | Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) (1. Februar 2000) Immissionsgrenzwerte mit 26. BImSchV identisch. Unterscheidung zwischen neuen und alten Anlagen: OMEN: nach dem 1. Februar 2000 installierte Anlagen werden als neu bezeichnet und haben vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwert).
|
Slowenien | 10/0,5 | 100/10 | OMEN: neue und modifizierte Anlagen in der Nähe von Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Sanatorien, Spielplätzen, Parks, Erholungszonen, öffentlichen Gebäuden und Ausflugzielen:
entspricht 10 Prozent des Referenzwertes der EU-Ratsempfehlung |
Stand: 04.07.2018