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Ionisierende Strahlung

Umweltradioaktivität - Medizin - Beruflicher Strahlenschutz - Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr

Ionisierende Strahlung

Angaben zur Bestimmung des Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle nach Paragraph 27 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

Gemäß Paragraph 27 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV hat die Zulassungsbehörde einen Sachverständigen zur Überwachung der Qualitätskontrolle zu bestimmen. Vor der Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung ist durch Qualitätskontrolle sicher zu stellen, dass die Vorrichtung in ihren wesentlichen Merkmalen für den Strahlenschutz der Bauartzulassung entspricht.

Der Sachverständige muss über ausreichende fachliche Kompetenz und berufliche Erfahrung verfügen, um der ihm übertragenen Verantwortung gerecht zu werden.

Der Antragsteller / Zulassungsinhaber übermittelt der Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem von der Geschäftsführung unterschriebenen Formblatt

zusätzlich folgende Angaben:

  1. Angaben zur Person des vorgeschlagenen Sachverständigen

    • Name, Vorname, Geburtsdatum,
    • Berufsbezeichnung, Dienstanschrift
  2. Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen

    • Ausbildung, Weiterbildung, Lehrgänge
    • Angaben über Erfahrungen im Umgang mit radioaktiven Stoffen – Datum und Nachweise einschlägiger Kursbesuche
    • Berufliche Erfahrung, Aufgabenbereich, Dauer
  3. Erklärung des Antragstellers bei Sachverständigen,
    die in seinem Betrieb beschäftigt sind, dass der Betriebsangehörige bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung als Sachverständiger unabhängig und frei von betrieblichen Weisungen ist
Stand: 03.08.2018

© Bundesamt für Strahlenschutz