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Ionisierende Strahlung

Umweltradioaktivität - Medizin - Beruflicher Strahlenschutz - Nuklear-spezifische Gefahrenabwehr

Ionisierende Strahlung

Röntgenpass

Röntgenpass Vorder- und RückseiteRöntgenpass

Nach §28 Abs. 2 Röntgenverordnung sind ärztliche Praxen oder Institutionen, in denen Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden, verpflichtet, Röntgenpässe bereit zu halten und den Patientinnen und Patienten anzubieten.

Unnötige Wiederholungsuntersuchungen vermeiden

Der Röntgenpass ist beim Bundesamt für Strahlenschutz, aber auch in jeder radiologischen Praxis erhältlich. Er ist ein wichtiges Instrument, um unnötige Wiederholungsuntersuchungen zu vermeiden und Vergleichsmöglichkeiten mit vorherigen Aufnahmen zu schaffen.

Folgende Angaben zur Untersuchung sind in einen Röntgenpass einzutragen:

  • die Institution, in der die Untersuchung oder Behandlung durchgeführt wurde,
  • die untersuchte oder behandelte Körperregion,
  • die Bezeichnung der Untersuchung, Untersuchungstechnik oder Bezeichnung des Behandlungsverfahrens sowie
  • das Datum der Untersuchung oder Behandlung.

Röntgenpass vor jeder Röntgenuntersuchung vorlegen

Leider haben sich die Erwartungen an die Einführung eines Röntgenpasses bisher noch nicht erfüllt, da derzeit der Röntgenpass häufig nur auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten vom Arzt zur Verfügung gestellt oder ausgefüllt wird.

Patientinnen und Patienten sollten die Eintragung ihrer Röntgenaufnahmen einfordern und den Röntgenpass vor jeder neuen Röntgenuntersuchung dem Arzt oder der Ärztin vorlegen.

Falls Sie noch keinen Röntgenpass besitzen, können Sie diesen hier herunterladen.

Stand: 09.04.2018

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© Bundesamt für Strahlenschutz