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Schutzziele der Stilllegung
Die vorgesehenen Maßnahmen des Stilllegungskonzeptes müssen geeignet sein, um die radioaktiven Abfälle von der Biosphäre so gut und lange wie möglich zu isolieren. Nicht zu vermeidende Freisetzungen müssen
- so gering sein und
- so lange verzögert werden,
dass für die Strahlenbelastung von Mensch und Umwelt folgende Schutzziele dauerhaft eingehalten werden.
Schutzziele
Für die Stilllegung gelten die Schutzziele des Strahlenschutzes,
- jede unnötige Strahlenbelastung oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt zu vermeiden und
- jede Strahlenbelastung oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten,
sowie folgende weitere Schutzziele:
- Mögliche Senkungen an der Erdoberfläche als Folge der Konvergenz der Resthohlräume in dem ehemaligen Bergwerk sind zu begrenzen.
- Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften sind zu vermeiden.
- Die Kritikalitätssicherheit (Ausschluss der Entstehung einer nuklearen Kettenreaktion) für die endgelagerten Radionuklide ist auch langfristig zu gewährleisten.
Das Stilllegungskonzept für das Endlager ist so ausgelegt, dass diese Schutzziele eingehalten werden. Dies gilt auch für die Nachbetriebsphase, d.h. für den Zeitraum nach der Stilllegung des Endlagers Morsleben.
Während der Umrüst- und Stilllegungsmaßnahmen sind zum Schutz von Mensch und Umwelt die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
Stand: 22.07.2016