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Akteure und Verantwortlichkeiten
Nach Paragraph 73, Absatz 1 des Grundgesetzes besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über "die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe."
Die Zuständigkeiten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden im Atomgesetz (AtG) geregelt. Nach Paragraph 9a, Absatz 3 AtG hat der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist nach Paragraph 23 AtG die dafür zuständige Behörde.
Verantwortlichkeiten in der ehemaligen DDR
In der ehemaligen DDR war das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz (SAAS) die zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde. Betreiber des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben war das Volkseigene Kombinat Kernkraftwerke "Bruno Leuschner" mit Sitz in Lubmin bei Greifswald. Im Zuge der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 ging das Endlager in den Zuständigkeitsbereich der Bundesrepublik Deutschland über.
Hauptverantwortliche Akteure heute
Heute liegt die Gesamtverantwortung für den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers Morsleben beim BfS. Als Betreiber steuert das BfS das Vorhaben und ist für die Planungen zur Stilllegung des Endlagers verantwortlich. Es koordiniert die zahlreichen Verfahren mit den zuständigen Genehmigungsbehörden und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Darüber hinaus gibt das BfS der mit der Betriebsführung beauftragten Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) den Handlungsrahmen für den sicheren Betrieb und die Stilllegung des Endlagers vor.
Über einen Kooperationsvertrag von 1984, ist die DBE mit der "Planung und Errichtung der Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle"
beauftragt. Das BfS ist an diesen Vertrag gebunden. Die DBE ist für die bauliche Umsetzung der Stilllegung zuständig. Zudem wird das BfS als Betreiber des Endlagers durch die DBE, etwa über die Kostenentwicklung und den Umsetzungsstand der Arbeiten, unterrichtet.
Weitere Akteure
An der komplexen Aufgabe der Stilllegung des Endlagers Morsleben ist eine Vielzahl weiterer Akteure beteiligt.
Die zuständige Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt. Es hat über das vom BfS zur Planfeststellung beantragte Stilllegungskonzept zu entscheiden. Darüber hinaus spielt es eine entscheidende Rolle bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, welche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens umfassend zu beteiligen ist. So hatte das MULE (damals noch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt) das geplante Stilllegungsvorhaben öffentlich bekanntzumachen, Einwendungen der Öffentlichkeit entgegenzunehmen und dem BfS bekanntzugeben. Darüber hinaus hat die Genehmigungsbehörde Einwender und BfS zu einem sogenannten Erörterungstermin eingeladen, um die erhobenen Einwendungen gemeinsam zu diskutieren. Nach ausreichender Prüfung der Antragsunterlagen und Einwendungen obliegt es dem MULE einen Planfeststellungsbeschluss zu fassen. Erst wenn ein solcher die Stilllegung des Endlagers Morsleben genehmigt, kann das BfS mit der Stilllegung beginnen.
Ein weiterer Akteur ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) des Landes Sachsen-Anhalt. Es untersteht dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (MW). Das LAGB ist für genehmigungs- und aufsichtsrechtliche Angelegenheiten nach Bundesberggesetz (BBergG) zuständig. Es soll die Sicherheit von Bergbaubetrieben gewährleisten und Gefahren für Mensch und Umwelt, die aus bergbaulichen Tätigkeiten entstehen können, abwenden.
Die Einhaltung der atomrechtlichen Regelungen wird von der Endlagerüberwachung (EÜ), einer eigenständigen Organisationseinheit im BfS, kontrolliert. Die EÜ hat die Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen und Regelungen mit nuklearspezifischem Inhalt (insbesondere des Atom- und Strahlenschutzrechts) beim Betrieb und der Stilllegung des Endlagers Morsleben zu überprüfen. Als eigenständiges Referat ist die EÜ unmittelbar dem Vizepräsidenten zugeordnet.
Die Fach- und Rechtsaufsicht über das BfS und die EÜ führt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Zudem kann es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem MULE und dem BfS Weisungen aussprechen.
Stand: 29.07.2016