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Kraftwerke-Betreiber zieht Klage gegen das Bundesamt für Strahlenschutz zurück

Atomkraftwerke Neckarwestheim

Ausgabejahr 2003
Datum 04.06.2003

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Verfahren wegen einer Klage des "Gemeinschaftskraftwerks Neckar GmbH" (GKN) gegen das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eingestellt.

Gegen die im April 2001 vom BfS erteilte Aufbewahrungs-Genehmigung für das Interimslager für abgebrannte Brennelemente am Standort der Atomkraftwerke Neckarwestheim hatte die Antragstellerin GKN geklagt, weil sie mit der Festsetzung der gesonderten Deckungsvorsorge für das Interimslager in Höhe von 425,4 Mio. DM gegen Schadensersatzverpflichtungen wegen nuklearer Ereignisse nicht einverstanden war, sondern diese über die bestehende Haftpflichtversicherung für die Kraftwerke erbringen wollte.

Mit der Novellierung des Atomgesetzes hat der Gesetzgeber mittlerweile eine gemeinsame Deckungsvorsorge für Atomkraftwerke und Zwischen- bzw. Interimslager zugelassen und sie gleichzeitig auf 2,5 Mrd. € etwa um das Zehnfache erhöht.

Nach der erfolgten Rücknahme der GKN-Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2003 (Az.: 10 S 657/03) das Verfahren gegen das BfS unanfechtbar eingestellt und die Kosten, die sich nach dem Streitwert von 254.204.- € bemessen, der Klägerin auferlegt.

Hinweis: Aktuelle Informationen

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Behördenlandschaft aktuellen Entwicklungen und Aufgaben angepasst. Die Aufgaben im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bis dahin zum Aufgabenspektrum des BfS gehörten, wurden auf das 2014 gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) sowie die 2016 gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) übertragen.

Aktuelle Informationen zu diesen Themen sind unter www.bfe.bund.de und www.bge.de zu finden.

Stand: 04.06.2003

© Bundesamt für Strahlenschutz