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Das Genehmigungsverfahren "Medizinische Forschung"
Genehmigungsverfahren für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - einschließlich Röntgenstrahlung - zu Forschungszwecken am Menschen
Studienbedingte Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen bedürfen gemäß § 23 StrlSchV bzw. § 28a RöV der Genehmigung des BfS.
Nicht hiervon betroffen sind u.a. Magnetresonanztomographie- oder Ultraschalluntersuchungen, da diese nicht mit ionisierender Strahlung verbunden sind. Ebenso wenig sind Anwendungen von dieser Genehmigungspflicht umfasst, die im Rahmen der regulären Krankenversorgung gemäß § 80 StrlSchV oder § 23 RöV mit der rechtfertigenden Indikation eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfolgen.
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Stand: 21.03.2018