Die Endlagerungsbedingungen für das Endlager Konrad wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der Grundlage von Ergebnissen einer standortspezifischen Sicherheitsanalyse erarbeitet. Sie beinhalten allgemeine Anforderungen an Abfallgebinde wie auch spezifische Anforderungen an Abfallprodukte und Abfallbehälter sowie Aktivitätsbegrenzungen für einzelne Radionuklide und Massenbegrenzungen für nichtradioaktive schädliche Stoffe. Anforderungen an die Dokumentation und die Anlieferung von Abfallgebinden wurden ergänzend aufgenommen.
Seit Mai 2002 sind die Endlagerungsbedingungen Konrad mit dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) festgeschrieben. Nach zwei Revisionen im Jahr 2010 sowie 2014 hat das Bundesamt für Strahlenschutz die Endlagerungsbedingungen Konrad im Februar 2017 erneut konkretisiert. Anlass waren weitere Klarstellungen beziehungsweise Präzisierungen bestehender Regelungen. Die Änderungen beinhalten keine zusätzlichen oder veränderten Anforderungen an die in Konrad endzulagernden radioaktiven Abfälle.
Den einzelnen Änderungen hat die Atomrechtliche Aufsicht jeweils in einem förmlichen Verfahren vorher zugestimmt. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz wurde jeweils über die zugestimmten Änderungen informiert.
Die Endlagerungsbedingungen Konrad Revision 3 sind nunmehr verbindlich anzuwenden.