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Info Konrad
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Produktkontrolle der Abfälle
- Radioaktive Abfälle müssen für die Endlagerung fachgerecht behandelt und verpackt werden.
- Für das Endlager Schacht Konrad gelten strikte Annahmebedingungen.
- Alle Abfallgebinde müssen vor der Endlagerung auf ihre fachgerechte Verpackung geprüft werden.
Zur Gewährleistung der Sicherheit werden die radioaktiven Abfälle vor der Endlagerung diversen Prüfverfahren unterzogen. Dabei hat sich eine Kombination aus Kontrolle der Konditionierung (endlagergerechte Verpackung) und Stichprobenprüfung bewährt.
Im Rahmen der Produktkontrolle wird überprüft, ob die Abfälle entsprechend den für Konrad geltenden Endlagerungsbedingungen verpackt sind. Unabhängige Sachverständige nehmen diese Kontrolle im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) vor. Die Produktkontrolle der Abfälle kann auf zwei verschiedene Arten durchgeführt werden. Entweder
- durch eine Anwendung von Verfahren zur Herstellung radioaktiver Abfallgebinde, die vom BfS qualifiziert und damit freigegeben wurden oder
- durch Stichproben bei bereits hergestellten Abfallgebinden.
Qualifiziertes Verfahren zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde
"Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind Verfahren anzuwenden, deren Anwendung das Bundesamt für Strahlenschutz zugestimmt hat" (StrlSchV § 74, Abs. 2).
Grundsätzlich muss der Antragsteller vor Anwendung eines solchen Verfahrens zur Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nachweisen, dass die Abfallprodukte die in den Endlagerungsbedingungen Konrad geforderten Anforderungen erreichen. Der Vorgang selbst wird durch unabhängige Sachverständige begleitet. So kann sicher gestellt werden, dass eine endlagergerechte Behandlung und Verpackung (Konditionierung) der Abfälle erfolgt und alle relevanten Daten dokumentiert werden.
Stichprobenkontrolle bei bereits hergestellten Abfallgebinden
Die vom Abfallverursacher vorgelegten Angaben zu den Eigenschaften der radioaktiven Abfälle werden stichprobenartig durch unabhängige Untersuchungen überprüft. Bis zu zwölf Prozent der Gebinde werden im Rahmen der Stichprobenkontrolle untersucht. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Altabfälle, bei deren Konditionierung keine begleitenden Kontrollen durch unabhängige Sachverständige durchgeführt wurden.
Bei den im Rahmen der Stichprobenprüfung anzuwendenden Methoden wird zwischen zerstörungsfreien und zerstörenden Maßnahmen unterschieden.
- Bei zerstörungsfreien Untersuchungen wird das Gebinde mittels verschiedener Verfahren von außen untersucht. Diese reichen von Messungen der Ortsdosisleistung an der Oberfläche des Behälters, über Computertomographien bis hin zur Entnahme und Analyse von Gasproben.
- Bei zerstörenden Maßnahmen wird der Behälter geöffnet, um beispielsweise einen Bohrkern zu ziehen und diesen zu untersuchen.
Aufgaben der Sachverständigen
Die im Rahmen der Produktkontrolle beauftragten Sachverständigen müssen für ihre Aufgabe über die erforderliche Sachkunde und Unabhängigkeit verfügen. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem:
- die Prüfung der von den Ablieferungspflichtigen vorgelegten Beschreibung der Eigenschaften der Abfallprodukte und Verpackungen,
- die Prüfung und Begutachtung von Konditionierungsverfahren bezüglich der Eigenschaften der Abfallprodukte einschließlich der Prüfung der verwendeten Behälter bzw. Verpackungen,
- Kontrollen an Proben aus dem Konditionierungsprozess,
- begleitende Inspektionen bezüglich der Eigenschaften der Abfallprodukte bei Anlagen, in denen radioaktive Abfälle mit qualifizierten Verfahren konditioniert werden,
- begleitende Kontrollmaßnahmen bei der Fertigung von Behältern bzw. Verpackungen hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen und
- Stichprobenprüfungen an Abfallgebinden bzgl. der Abfallgebindeeigenschaften.
Produktkontrollierte Abfälle haben Bestandsschutz
Sämtliche Abfälle, die abschließend produktkontrolliert worden sind, besitzen Bestandsschutz. Im Rahmen der Produktkontrolle wurde für diese Abfälle bereits die Einhaltung der Endlagerungsbedingungen, die seit 2002 mit dem Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben wurden, nachgewiesen. Den Abfallanlieferern bietet dies Planungssicherheit, sodass Anforderungen an einmal produktkontrollierte Abfälle nicht nachträglich verändert werden.
Stand: 13.03.2017