Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Diese Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wird daher nicht mehr aktualisiert und zeigt den Stand vom 24. April 2017. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der BGE: www.bge.de

Navigation und Service

Wer ist zuständig für baugenehmigungspflichtige Änderungen auf Konrad?

Viele übertägige Arbeiten an Bauwerken auf dem Betriebsgelände stehen auf Konrad 1 und Konrad 2 an. Die Frage, ob das Land Niedersachsen oder die Stadt Salzgitter die dafür nötigen Bauänderungs-Genehmigungen erteilt, konnte im August 2011 geklärt werden.

Bei der Errichtung des Endlagers Konrad sind Baumaßnahmen erforderlich, die keine wesentlichen Veränderungen des planfestgestellten Endlagervorhabens darstellen und daher nach Atomgesetz nicht planfeststellungsbedürftig sind. Nichtsdestotrotz können auch unwesentliche Änderungen des Bauvorhabens baugenehmigungspflichtig sein.

Beschleunigtes Verfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung

Die zukünftige Tagesanlagen auf Schacht Konrad 2 Zukünftige Tagesanlagen auf Schacht Konrad 2Die zukünftige Tagesanlagen auf Schacht Konrad 2

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, strebte das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) seit 2008 ein beschleunigtes Zustimmungsverfahren nach § 82 Absatz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) an. Diese Regelung besagt: Wenn der Bund Bauherr ist und durch Bedienstete mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen die Entwurfsarbeiten leitet sowie die Bauarbeiten überwacht, tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung durch die örtliche Kommune (in diesem Fall die Stadt Salzgitter) die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (NMS).

Erste Gespräche zum Verfahren bei Bauanträgen hatte das BfS im Jahr 2008 angestoßen.

Verschiedene Ansichten

Das NMS argumentierte im Jahr 2010 zunächst dagegen: Das Bundesamt für Strahlenschutz sei keine Bauverwaltung des Bundes, sondern eine Vertretung des Bauherren Bund als Bedarfsträger und damit keine baudurchführende Instanz. Außerdem decke das BfS nicht das Leistungsspektrum des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen ab. Dieses Spektrum beinhalte neben Fachpersonal auch eine eigene technische Verwaltungsstruktur, die mehrere umfangreiche Baumaßnahmen gleichzeitig betreuen könne. Das NMS lehnte daraufhin Ende Oktober 2010 den Antrag des BfS auf ein beschleunigtes Zustimmungsverfahren ab.

Nach der Ablehnung des beschleunigten Zustimmungsverfahrens nach § 82 NBauO durch das NMS richtete das BfS seine Bauanträge direkt an die örtliche Kommune, die Stadt Salzgitter. Diese sah sich jedoch ebenfalls nicht in der Verantwortung, sondern verwies auf die Zuständigkeit des NMS. Die Kommune begründete ihre Einschätzung ebenfalls mit § 82 der NBauO. Die Kommune hatte – neben anderen Institutionen und Privatpersonen – zuvor gegen die Genehmigung des Endlagers erfolglos geklagt. Das NMS wies daraufhin die Stadt Salzgitter an, die Bauanträge zu bearbeiten.

Einvernehmen im August 2011: NMS ist zuständig

Nach einer langen Diskussionsphase - unter anderem zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und dem NMS - haben BMUB und NMS am 24. August 2011 in einem grundlegenden Gespräch das Einvernehmen erzielt, dass die Änderungsbaugenehmigungen baurechtlich im vereinfachten Verfahren nach § 82 der NBauO erteilt werden können. Die Stadt Salzgitter ist demnach nicht für die Änderungsbaugenehmigungen zuständig, sondern das NMS.

Konsequenzen

Die Frage nach der für die Genehmigung baulicher Änderungen zuständigen Behörde ist wichtig: Solange keine entsprechende Genehmigung baulicher Änderungen vorliegt, kann mit den anstehenden Arbeiten nicht begonnen werden. Die lange Zeit nicht geklärte Zuständigkeit sowie die dadurch verursachten Verzögerungen bei der Prüfung von Bauanträgen bedeuten somit neben einer Verzögerung der Inbetriebnahme des Endlagers auch Mehrkosten für das Projekt.

Dass die Frage nach der für die entsprechende Genehmigung zuständigen Behörde im August 2011 geklärt wurde, ist ein wichtiger Schritt für das Endlager Konrad.

Stand: 21.09.2011

Übergang der Betreiberaufgaben

Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für die Schachtanlage Asse, das Endlager Konrad und das Endlager Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen worden. Die Verantwortung für die Projekte lag vorher beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Die Weichen für den Betreiberwechsel stellte das "Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung", das am 30. Juli 2016 in Kraft trat. Das BfS konzentriert sich auf die staatlichen Aufgaben des Strahlenschutzes, etwa im Bereich des nuklearen Notfallschutzes, der medizinischen Forschung, des Mobilfunks, des UV-Schutzes oder der Messnetze für Radioaktivität in der Umwelt.

© Bundesamt für Strahlenschutz