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Info Konrad
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Besonderer Katastrophenschutzplan
für das Endlager Konrad nicht erforderlich
Für das Endlager Konrad ist ein besonderer Katastrophenschutzplan, wie ihn die Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen vorsehen, nicht notwendig. Dies hat das Niedersächsische Umweltministerium als atomrechtliche Planfeststellungsbehörde für das Endlager Konrad im Rahmen seiner genehmigungsrechtlichen Prüfungen festgestellt.
Es begründet dies damit, dass das Risikopotenzial, das bei einem durch den Betrieb des Endlagers Konrad verursachten hypothetischen Unfall beziehungsweise Störfall für die Bevölkerung entstehen kann, im Vergleich zu Kernspaltungsanlagen (Kernkraftwerken) vom Umfang her erheblich geringer ist. Das Ergebnis der Prüfungen des Umweltministeriums zeigt, dass die Aufstellung eines besonderen Katastrophenschutzplans für das Endlager Konrad somit nicht notwendig ist. Diese Schlussfolgerung gilt auch bei der Einbeziehung eines gezielt herbeigeführten Absturzes eines zivilen Großraumflugzeuges.
Um den jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden die Berücksichtigung der radiologischen Besonderheiten des Endlagers Konrad in der allgemeinen Katastrophenschutzplanung zu ermöglichen, wird das BfS seine Verpflichtung aus § 53 Abs. 2 StrlSchV erfüllen und den Sicherheitsbehörden, den Feuerwehren sowie den öffentlichen und privaten Hilfsorganisationen die für die Planung der Beseitigung von Folgen einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls oder Störfalls notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung geben.
Stand: 16.07.2008