Radioaktive Stoffe

In der Begriffsbestimmung des Atomgesetzes (AtG) werden als "radioaktive Stoffe" die Stoffe bezeichnet, bei denen der Gehalt an Radionukliden nicht außer Acht gelassen werden kann. Außer Acht gelassen werden im Sinne des AtG können Werte, welche unterhalb gesetzlicher Freimengen auftreten. Es wird zwischen Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen unterschieden. Der Maßstab für die Klassifizierung "radioaktiv" ist die Überschreitung der Freigrenzen laut Strahlenschutzverordnung. Alle Stoffe mit Radionukliden müssen als "radioaktiv" eingestuft werden, wenn ihre Aktivität (d.h. die Anzahl der pro Zeiteinheit auftretenden Kernumwandlungen eines Radionuklids oder Radionuklidgemisches) die genannten Freigrenzen überschreiten.

Am 25. April 2017 sind die Betreiberaufgaben für das Endlager Morsleben auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung übertragen worden. Diese Archiv-Seite des Bundesamtes für Strahlenschutz wird nicht mehr aktualisiert und zeigt den Stand vom 24. April 2017. Aktuelle Informationen zum Endlager Morsleben erhalten Sie unter www.bge.de/morsleben